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   BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08   

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BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08 (https://dejure.org/2009,27673)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2009 - 1 WB 86.08 (https://dejure.org/2009,27673)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2009 - 1 WB 86.08 (https://dejure.org/2009,27673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

  • Wolters Kluwer

    Wehrbeschwerdeverfahren auf Zulassung zur Laufbahn des Feldwebels des allgemeinen Fachdienstes - Bedeutung der gesundheitlichen Eignung im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung der Stammdienststelle ohne Abschluss der Feldwebelprüfung und Vorliegen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wehrbeschwerdeverfahren auf Zulassung zur Laufbahn des Feldwebels des allgemeinen Fachdienstes; Bedeutung der gesundheitlichen Eignung im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung der Stammdienststelle ohne Abschluss der Feldwebelprüfung und Vorliegen eines ...

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.03.2009 - 1 WB 46.08

    Eignung; Verwendung; Verwendungsaufbau; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung.

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08
    Diese durch Art. 5 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) eingefügte Vorschrift integriert den Regelungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der bis einschließlich 31. Januar 2009 nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Wege der Analogie im Wehrbeschwerdeverfahren Anwendung fand (Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - DokBer 2009, 275), nunmehr generell für Anfechtungsanträge gegen dienstliche Maßnahmen und ausdrücklich auch für Verpflichtungsanträge gegen Unterlassungen in die Wehrbeschwerdeordnung.

    Für die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsantrags eines Soldaten bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ergeben sich keine sachlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage und zu der dazu ergangenen Rechtsprechung, weil § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. sich nach seinem Wortlaut und Zweck an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiert und diese Vorbildregelung des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts in die Wehrbeschwerdeordnung übernimmt (vgl. auch BTDrucks 16/7955 S. 35 i.V.m. S. 34 ; ebenso Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - und vom 24. März 2009 a.a.O.).

    Das Feststellungsinteresse muss der jeweilige Antragsteller substantiiert geltend machen und darlegen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - und vom 24. März 2009 a.a.O.).

    Infolge der hier erst nach Rechtshängigkeit des Wehrbeschwerdeverfahrens eingetretenen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens kann zwar ein Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Schadensersatzansprüche grundsätzlich geltend gemacht werden (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - und vom 24. März 2009 a.a.O.).

    Zur Darlegung dieses Feststellungsinteresses ist es aber erforderlich, dass ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (vgl. Beschluss vom 24. März 2009 a.a.O., m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 Rn. 136).

    Dazu gehört außerdem, dass der jeweilige Antragsteller Grund und Inhalt des behaupteten Schadens näher konkretisiert und die Kausalität zwischen diesem Schaden und der angefochtenen Entscheidung glaubhaft macht (Beschluss vom 24. März 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08
    Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. setzt damit zugleich die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation um, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich möglich ist (zu dieser Analogie im Einzelnen: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 109, 112 jeweils m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 14.03

    Maßnahme; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; faktische

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08
    Das Feststellungsinteresse muss der jeweilige Antragsteller substantiiert geltend machen und darlegen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - und vom 24. März 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 22.06.2005 - 1 WB 1.05

    Sonderurlaub; Erholungsurlaub; Fortsetzungsfeststellungsantrag;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08
    Infolge der hier erst nach Rechtshängigkeit des Wehrbeschwerdeverfahrens eingetretenen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens kann zwar ein Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Schadensersatzansprüche grundsätzlich geltend gemacht werden (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - und vom 24. März 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 76.08
    Auszug aus BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08
    Für die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsantrags eines Soldaten bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ergeben sich keine sachlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage und zu der dazu ergangenen Rechtsprechung, weil § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. sich nach seinem Wortlaut und Zweck an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiert und diese Vorbildregelung des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts in die Wehrbeschwerdeordnung übernimmt (vgl. auch BTDrucks 16/7955 S. 35 i.V.m. S. 34 ; ebenso Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - und vom 24. März 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 18.07

    SHAPE; Sonderurlaub; dienstliche Gründe; hauptberufliche Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08
    Das Feststellungsinteresse muss der jeweilige Antragsteller substantiiert geltend machen und darlegen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - und vom 24. März 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13

    Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.

    Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.).

    Es kann offen bleiben, ob dieses Feststellungsinteresse schon deshalb nicht durchgreift, weil der Antragsteller die erforderliche Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt hat (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 - Rn. 26) und deshalb fraglich ist, ob der Schadensersatzanspruch aussichtsreich erscheint.

  • BVerwG, 26.07.2011 - 1 WB 13.11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen eines Abteilungsleiters des

    In diesem Fall ist eine eventuelle Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen Gericht zu erheben, ohne dass zuvor ein (gesondertes) gerichtliches Verfahren zur Klärung der Frage, ob die angegriffenen Maßnahme rechtwidrig war, durchgeführt wird (stRspr., vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - und vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 - Rn. 24).

    Dazu gehört außerdem, dass der jeweilige Antragsteller Grund und Inhalt des behaupteten Schadens näher konkretisiert und die Kausalität zwischen diesem Schaden und der angefochtenen Entscheidung glaubhaft macht (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2009 a.a.O. und vom 24. November 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.04.2010 - 1 WB 4.10

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

    I Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge vom 4. Januar 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 -, der ihrem Bevollmächtigten am 21. Dezember 2009 zugestellt worden ist.

    Der Vorgang des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 885/08 -, die Personalgrundakte der Antragstellerin und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 86.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16

    Versetzungsantrag; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 (1 WB 86.08 ) - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 und vom 2. Februar 2011 - 1 WB 2.11 (1 WB 12.10 ) - Rn. 8).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 1 WB 27.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

    Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 (1 WB 86.08 ) - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 und vom 2. Februar 2011 - 1 WB 2.11 (1 WB 12.10 ) - Rn. 8).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit; Frist

    c) Für einen eventuellen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), der auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft ist (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.), hat die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung - etwa im Sinne der mit dem Schriftsatz vom 12. Februar 2015 formulierten Sachanträge - dargelegt.
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 54.13

    Voraussetzungen für das Interesse eines Berufssoldaten auf Feststellung der

    Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 17.15

    Berücksichtigung beim Auswahlverfahren; höherwertiger Dienstposten; Frist;

    Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 WB 86.08 - beck-online Rn. 20 f. m.w.N.).
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